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Anwalt Himmelsbach: Das sind die größten Fallstricke beim Bloggen

6
  • von Karsten Lohmeyer
  • in Interviews · Praxis
  • — 26 März, 2013
Professor Dr. Gero Himmelsbach, Foto: Judith Häusler
Professor Dr. Gero Himmelsbach, Foto: Judith Häusler

Schon der erste Teil unserer Rechts-Serie mit Medien-Anwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach war extrem lehrreich für uns. Im zweiten Teil des Interviews wollten Stephan und ich genauer wissen, wo bloggende Journalisten aus rechtlicher Sicht besonders aufpassen müssen.

„Der Blogger muss sich an die gleichen Grundsätze halten wie jeder Journalist“

 

Karsten: Was sind denn eigentlich die größten rechtlichen Fallstricke beim Bloggen?

Ich glaube, dass der 1. Fallstrick zunächst eine oft schizophrene Sicht des Bloggers ist: Einerseits meinen viele Blogger, im Internet müsse man sich doch viel freier bewegen können als im echten Leben. Und anderseits besteht die Angst, wegen irgendwelcher Kleinigkeiten abgemahnt zu werden. Aber tatsächlich sind die rechtlichen Vorgaben im Internet zunächst genau die gleichen wie in der Print-Welt. Das heißt: Der Blogger muss sich an die gleichen Grundsätze halten, an die er sich auch als Print-Journalist halten würde.

Karsten: Vielleicht jetzt mit einem kleinen Unterschied – am Freitag hat der Bundesrat ja das Leistungsschutzrecht für Verlage durchgewunken. Nun haben viele Blogger Sorge, dass bei ihnen bald die Abmahnungen der Verlage ins Haus flattern…

Ich denke, die Sorge ist unbegründet. Blogger sind keine „Aggregatoren“ im Sinne der neuen Bestimmung. Wenn Blogger selbst Texte schreiben und darin Ausschnitte aus geschützten Medieninhalten nutzen, kommt es alleine auf das Zitatrecht an. Die neuen Regelungen greifen hier nicht.

Stephan: Was sind denn dann die wichtigsten Punkte, die ich beachten muss?

Es sind meiner Erfahrung nach vor allem vier Bereiche:

  • Die Schmähkritik.
  • Ein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre anderer Personen.
  • Verstoße gegen das Urheberrecht.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen.

Karsten: Was genau ist nochmal die Schmähkritik?

Hier steht die Diffamierung einer Person im Vordergrund und es findet keine Auseinandersetzung mit einer Sachfrage statt. „Politiker X ist ein fettes Schwein“ wäre so ein Klassiker. Dazu muss man aber sagen: Auch härteste Kritik in Sachfragen ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Du kannst kommentieren und kritisieren – solange Du die Grenze zur Diffamierung nicht überschreitest. Ich glaube aber, dass hier das Risiko einer Rechtsverletzung bei einem ausgebildeten Journalisten minimal ist.

Stephan: Wie sieht es mit den Persönlichkeitsrechten aus?

Das ist schon diffiziler. Denn gerade bei Prominenten ist es oft schwer zu definieren, was noch öffentlich ist und was privat. Gerade bei Personen, die ihr Privatleben sehr stark selbst in die Öffentlichkeit tragen. Prinzipiell kann man sagen, dass immer ein gewisses Risiko gegeben ist, wenn ich nicht über das berufliche Leben der jeweiligen Person schreibe.

 

„Das Twitter-Bild hat jemand gemacht. Und garantiert nicht der Blogger“

 

Karsten: In dem Zusammenhang kommen wir vielleicht sofort zum Urheberrecht. Wie ist das denn mit den Twitter-Fotos der Stars, die so gerne von diversen Medien und auch Bloggern veröffentlicht werden?

Nun urheberrechtlich ist die Sache klar: Das Bild hat jemand gemacht. Und garantiert nicht der Blogger. Also müsste man eigentlich den Urheber fragen, ob man das Bild verwenden darf und gegebenenfalls ein Honorar zahlen. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen. Da die das meist aber selbst twittern, sehe ich hier nicht so das Problem.

Stephan: Und urheberrechtlich dann auch nicht?

Nun ja, wenn sie wollten, könnten die Stars jederzeit die Medien verklagen, die ihre Twitterbilder ungefragt veröffentlichen. Ob sie das tun, steht auf einem anderen Blatt, denn viele machen das vermutlich mit dem Ziel, in die Medien zu kommen – aber sicher ist das nicht. Natürlich gehen große Medien das Risiko auch notfalls ein.

Karsten: Greift hier nicht das Zitat-Recht?

Wenn Du nur das Foto nimmst, auf keinen Fall. Wenn Du Dich mit dem Foto auseinandersetzt oder – noch besser – einen Screenshot des Tweets zeigst oder einer Webseite, vielleicht. Dann kann es ein zulässiges Bild-Zitat sein. Nach dem Motto: „Schau. Lieber User, das findest Du auf den Seiten von Star X“ – am besten noch mit einem Link zu den Seiten.

 

„Abschreiben schützt vor Strafe nicht“

 

Stephan: Wie ist es mit Text-Zitaten? Wie viel kann ich denn zitieren?

Das wird in der Rechtssprechung unterschiedlich gehandhabt – deshalb kann ich das so pauschal nicht beantworten. Nimm mal diesen Text:

„JenaKultur versäumte es, im Vorfeld darüber aufzuklären, dass die Veranstaltung „Beats statt Böller“ laut Aussage einer Sprecherin als „Alternative zu den allseits bekannten Rummtata-Silvesterpartys“ gedacht war. Was für den Veranstalter ein Kommunikationsfehler, bedeutete für viele Partygäste einen verdorbenen Silvesterabend.“ (Quelle: https://jenanews.de/index.php/nachrichtenarchiv/kultur/51-nachrichten/2912-kommentiert-silvester-reinfall-im-volksbad).

Das OLG Jena hat den Text als urheberrechtlich geschützt angesehen. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang eine andere Sache, die oft falsch gemacht wird: Abschreiben schützt vor Strafe nicht.

Karsten: Wie meinst Du das?

Wenn man eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik aus einem anderen Medium weiter verbreitet, schützt mich auch der Verweis auf die Quelle nicht. Ich kann den gleichen Ärger bekommen wie der ursprüngliche Verfasser. Es ist so, als hätte ich die Behauptung selbst aufgestellt.

Stephan: Wie kann ich mich dagegen schützen?

Indem Du mehrere Facetten beleuchtest, also schreibst: Quelle X behauptet dies und jenes, Quelle Y sagt aber das und Quelle Z hat eine ganz andere Information. Also journalistisch abwägen und klar machen, dass es nur eine Information von vielen ist. Dann machst Du Dir die eine Behauptung nicht zu eigen und musst dafür nicht wie für eine eigene Äußerung gerade stehen.

Karsten: Kommen wir zum 4. Punkt: die unwahre Tatsachenbehauptung. Für eine solche kann ich doch eine Gegendarstellung bekommen?

Hierzu muss man zunächst einmal feststellen, ob Deine Internetseite überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedienangebot nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist. Ein Indiz ist, wenn es kontinuierlich geändert und modifiziert wird.

Stephan: Ich finde, wenn wir uns als Journalisten im Netz begreifen, dann müssen wir auch in Kauf nehmen, dass der Rundfunkstaatsvertrag bei unseren Angeboten greift. Was also tun, wenn mir eine Gegendarstellung ins Haus flattert?

Auch das ist wieder eine wirtschaftliche Frage. Lasse ich zu, dass der Gegner die Gegendarstellung einklagt, können hohe Kosten entstehen. Also sollte man es sich wieder gut überlegen und dann die Gegendarstellung ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht veröffentlichen.

 

„Man könnte der Gegenseite einen fairen Betrag anbieten“

 

Karsten: Und die Kostennoten des Anwalts?

Sind auch nicht selbstverständlich. Wenn es wirklich eine unwahre Behauptung war, könnte man der Gegenseite einen Betrag anbieten. 250 Euro könnten in einem solchen Fall fair sein.

Stephan: Worüber müsste ich eigentlich bloggen, wenn ich möglichst schnell abgemahnt werden möchte?

Details über das intime Verhältnis von Günter Jauch und Heidi Klum – das es natürlich nicht gibt!

Im dritten Teil unserer Interview-Serie mit Prof. Dr. Gero Himmelsbach: Die besondere rechtliche Situation von Kommentaren.

Hier geht’s zum ersten Teil. 

ACHTUNG: Als besonderen Service für alle LousyPennies-Leser hat Prof.Dr. Gero Himmelsbach einen (kostenlosen) Musterbrief verfasst, mit dem Ihr auf eventuelle Abmahnungen reagieren könnt. Natürlich ohne Gewähr – und in der Hoffnung, dass Ihr ihn nie brauchen werden.

 

Über Gero Himmelsbach

Professor Dr. Gero Himmelsbach ist seit 1994 Rechtsanwalt und Mitarbeiter der Sozietät Romatka in München, seit 1998 Partner. Er ist Honorarprofessor für Medienrecht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Autor des Praxis-Handbuches „Beck’sches Mandatshandbuch Wettbewerbsrecht“ und Mitherausgeber des Kommentars zum Bayerischen Mediengesetz. Daneben ist Gero Himmelsbach ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift GRUR-Prax (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht).

Gero Himmelsbach ist seit vielen Jahren in der Aus- und Fortbildung von Journalisten und Juristen tätig – etwa als Referent der Hanns-Seidel-Stiftung und der Bayerischen Akademie für Fernsehen oder als Dozent für Wettbewerbsrecht der BeckAkademie.

Gero Himmelsbach ist u.a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustitiare, des PresseClub München e.V./International Press Club of Munich und war 1984 Mitgründer des Vereins „Nachwuchsjournalisten in Bayern (NJB) e.V.“, der junge Journalisten unterstützt.

 

Schlagworte: AnwaltHimmelsbachMedienrechtRecht

— Karsten Lohmeyer

Ich schreibe seit mehr als 20 Jahren für deutsche Medien und habe die 32. Lehrredaktion der Deutschen Journalistenschule besucht. Ich war Redakteur, Ressortleiter, Textchef und Mitglied von Chefredaktionen. Heute bin ich Chief Content Officer bei The Digitale, dem Content-Marketing-Dienstleister der Deutschen Telekom. Mehr über mich hier.

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Kommentare

  1. Jochen Hoff sagt:
    27. März 2013 um 10:39 Uhr

    Auch wenn der Herr Professor glaubt, dass das LSR bei Bloggern nicht greift, schützt das nicht vor den allfälligen Klagen. Die Presseagentur AFP lässt über die Rechtsanwaltskanzlei KSP Blogger abmahnen, die andere Medien ordnungsgemäß zitieren, welche selbst aber den Volltext der Argenturmeldung gebracht haben.

    Der Ausgang dieser Prozesse ist zumeist übel für die Blogger, weil ein Hamburger Amtsgericht erstinstanzlich meist dem Kläger recht gibt. Sieht die Sache schlecht für den Kläger aus, dann wird vom Gericht ein Vergleich vorgeschlagen, der dem Blogger die Kosten aufhalst und KSP mit einer schwarzen Null davon kommen lässt. Wenn auch das erfolglos bleibt, dann hat der Blogger zumindest seine Rechtsanwaltskosten am Hals.

    Wir werden, bis zu den ersten Urteilen des Bundesgerichtshof oder gar bis zu einer europäischen Entscheidung in dieser Rechtsunsicherheit leben müssen und genau das war ja auch mit dem LSR beabsichtigt. Tatsächlich ist die Verhinderung von Bürgerjournalismus für die Herrschenden sehr wichtig, weil die praktisch gleichgeschaltete Systempresse so ihre Propaganda ohne Widerspruch verbreiten kann.

    Antworten
  2. Rückschau März: Besuch bei den Blognachbarn - Meine Firma und ich - Meine Firma und ich sagt:
    27. März 2013 um 12:45 Uhr

    […] zur Reaktion auf eine Abmahnung. Der zweite Teil des Interviews befasst sich übrigens mit den "größten rechtlichen Fallstricken beim Bloggen". […]

    Antworten
  3. Maike von reisetageblog.de sagt:
    29. März 2013 um 00:00 Uhr

    Dank & Lob für diesen Beitrag, alle wichtigen Punkte gut verständlich behandelt, der Musterbrief mit Tipps ist ein guter Service, ich hebe ihn mir für alle Fälle auf. LG Maike

    Antworten
  4. Blog – Einfache Schritte für einen gelungen Start | webpixelkonsum sagt:
    4. April 2013 um 08:07 Uhr

    […] 3.4.2013 [8] Corporate Blogs: Was der Redaktionsplan kann (mit Download) | Stand: 3.4.2013 [9] Anwalt Himmelsbach: Das sind die größten Fallstricke beim Bloggen | Stand: 3.4.2013 [10] Fünf Tips zum Umgang mit Trollen | Stand: 3.4.2013 [11] 30 Tipps um Ihre […]

    Antworten
  5. Frank sagt:
    11. April 2013 um 10:50 Uhr

    Endlich mal ein Interview das über die üblichen Urheberrechtsfallstricke hinausgeht und den Finger in die echten „journalistischen Wunden“ legt. Wieder was gelernt.

    Antworten
  6. Jonas | blogkiste.com sagt:
    12. April 2013 um 18:55 Uhr

    Vielen Dank für diesen aufschlussreichen und weitestgehend informativen Beitrag zum Thema „Bloggen“ und das ganze Drumherum. Allerdings habe ich mittlerweile den Eindruck, dass viele Blogger allein deshalb „in Angst leben“, weil sie befürchten abgemahnt zu werden. Ich selbst kann diese Erfahrung allerdings bis dato nicht teilen und wurde in den letzten 8 Jahren, die ich nunmehr blogge, noch nicht von irgendwelchen Menschen verwarnt, abgemahnt oder in die Schranken gewiesen.

    Cheers und „Happy Blogging!“

    Antworten
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