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Ver-decktes ent-decken: Investigativer Journalismus und seine Grenzen

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  • von Stephan Goldmann
  • in Werbeanzeige
  • — 19 Okt., 2016

ExaliCover

Mit der Schnelllebigkeit von Nachrichten geht vor allem eines einher: der Druck, in möglichst kurzen Abständen möglichst spektakuläre Informationen zu veröffentlichen. Ungewöhnliche Recherchemethoden gehören deshalb heute schon fast zum Alltag von Journalisten. Um rechtliche Grauzonen und Verbote sollte dabei aber stets ein großer Bogen gemacht werden – denn Rechtsverletzungen können richtig teuer werden.

Was Journalisten auf der Suche nach neuem „Stoff“ beachten und welche Grenzen dabei respektiert werden sollten, erklärt heute exali.de-Geschäftsführer Ralph Günther.

Die Grenze zur Verletzung von Privatsphären und Persönlichkeitsrechten während investigativer Recherchearbeiten nicht zu überschreiten, ist ein Balanceakt, der mal mehr und mal weniger gut gelingt.

Die „vierte Gewalt“

Ja es ist wahr: Der investigative Journalismus genießt hierzulande nicht den besten Ruf.  Aber er hat durchaus seine Daseinsberechtigung. Nicht umsonst wird der Journalismus häufig als vierte Gewalt im Staat bezeichnet. Ohne ihn würden viele Skandale – ob in der Politik, in Wirtschaft, Medizin oder anderen Bereichen – häufig gar nicht bis an die Öffentlichkeit dringen. Die Journalisten tragen auf diese Weise zur öffentlichen Meinungsbildung bei.

Der Grat zwischen Öffentlichkeitsinteresse und Persönlichkeitsrechten der Rechercheziele ist dabei allerdings denkbar schmal. Investigativ-Journalisten riskieren täglich für Rechtsverletzungen durch ihre Arbeit haftbar gemacht zu werden, denn nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt.

Undercover kann Folgen haben

Unter gewissen Umständen sind Undercover-Recherchen allerdings erlaubt, wenn offizielle Anfragen ins Leere laufen und außergewöhnliche Methoden notwendig sind, um an entsprechende Informationen zu gelangen.

Richtungsweisend ist hier eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nach dem bekannten Undercover-Journalisten Günter Wallraff heute als „Lex Wallraff“ bekannt ist. Das Urteil besagt, dass Informationen, auch wenn sie auf illegalem Weg beschafft wurden, veröffentlicht werden dürfen, wenn die Offenlegung der Missstände für die Allgemeinheit von besonderem Interesse ist. Wallraff hatte 1977 unter falschem Namen für die Bild-Zeitung gearbeitet, um die unseriöse Arbeitsweise der Redaktion aufzudecken, die die Sorgfaltspflicht mit Füßen trat. Nach Veröffentlichung seines Buchs „Der Aufmacher“, in dem er seine Erfahrungen bei Bild schildert, hatte der Springer-Verlag auf Unterlassung der Publikation des Werks geklagt. Der Rechtsstreit ging durch sämtliche Instanzen, bis das Bundesverfassungsgericht 1984 in seinem Grundsatzurteil die Klage abwies.

Illegale Informationsbeschaffung vs. Persönlichkeitsrecht

Dennoch dürfen Journalisten eben nicht nach Herzenslust Detektiv spielen. Bei aller Gründlichkeit der Recherchen müssen sie stets die Grenzen beachten, die ihnen das Gesetz in Form von Persönlichkeitsrechten auferlegt.

Offenlegung

Autor Ralph Günther ist Gründer und Geschäftsführer unseres Sponsors exali.de (Affiliate-Link). Im Rahmen unseres Sponsorings haben wir vereinbart, dass Ralph Günther etwa alle drei Monate Gastbeiträge für LousyPennies schreibt, die sich ausschließlich um fachliche Themen drehen dürfen. Ist uns ein Beitrag zu werblich oder erscheint er uns redaktionell irrelevant, können wir ihn ablehnen. In diesem Beitrag geht es zwar ausdrücklich um Media-Haftpflichtversicherungen, die unser Sponsor anbietet, wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass es noch andere Anbieter gibt und sich jeder an einer solchen Versicherung Interessierte eine eigene Meinung bilden sollte. Alle Hintergründe zu unserem Sponsoring und auch den Sponsoring-Vertrag findet Ihr hier.

Dadurch sind auch die Privat-, die Intim- sowie die Geheimsphäre von Personen, die eventuell im Zentrum des journalistischen Interesses stehen, geschützt. An diese gesetzlichen Regeln müssen sich Journalisten halten, wenn sie nicht selbst bald im Zentrum von Kritik stehen möchten – oder gar zur Kasse gebeten werden.

Bei unrechtmäßig erlangten oder veröffentlichten Informationen kann das „Opfer“ aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den Journalisten klagen. Mögliche Ansprüche, die geltend gemacht werden können, sind

  • ein Abwehranspruch (Unterlassungsanspruch),
  • ein Anspruch auf Gegendarstellung,
  • ein Anspruch auf Widerruf oder
  • ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Deshalb ist es wichtig, dass sich investigative Journalisten immer fragen, ob ein Informationsinteresse gegeben ist und die Informationen nicht auch auf offiziellem Weg beschafft werden können.

Juristischer Spießrutenlauf

Selbst wenn ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit nachgewiesen werden kann – der Weg dorthin kann lang und beschwerlich sein. Ein Run durch die verschiedenen Instanzen der Justiz ist ganz schön teuer und zeitaufwendig, wie ein aktueller Fall zeigt, der bis zum Bundesgerichtshof (BGH Urt. Vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14) gestritten wurde.

Als Siegerin ging die Bild-Zeitung aus einem Rechtsstreit mit dem ehemaligen Berliner Bürgermeister Klaus Wowereit hervor. Der BGH hat entschieden, dass der Politiker die Veröffentlichung von Fotos, die ihn am Vorabend eines Misstrauensvotums in einer Berliner Bar zeigt, hinnehmen muss, weil die Fotos in Zusammenhang mit einem wichtigen politischen Ereignis erschienen sind. Bis zur Entscheidung waren aber einige Investitionen in gute Anwälte nötig, für die einem freiberuflichen Journalisten im Zweifel die Mittel fehlen. Deshalb lohnt sich eine gute Berufshaftpflicht, die durch den integrierten Passiven Rechtschutz die Kosten für eine juristische Verteidigung übernimmt.

Da es selbst bei äußerster Sorgfalt durchaus mal zu einer Rechtsverletzung kommen kann, sollten Journalisten grundsätzlich eine gute Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die im Schadenfall für die Kosten aufkommt. Nicht versicherte Journalisten müssen Schadenersatzforderungen, die aus der Rechtsverletzung resultieren, sonst gegebenenfalls aus eigener Tasche bezahlen – und das ist wirklich niemandem zu wünschen!

Über den Autor

Passfoto_Ralph Günther 2013Ralph Günther ist Gründer von exali.de und gilt als ausgewiesener Experte, wenn es um Risikomanagement sowie spezifische Haftpflichtversicherungen der Branchen IT, Media, Beratung und eCommerce geht. Ralph Günther schreibt als Fachautor in relevanten Medien. Zudem klärt er wöchentlich auf seinem Blog „Vermögensschaden: Versicherung neu denken“ auf.

— Stephan Goldmann

Stephan Goldmann war Ressortleiter beim CHIP Magazin, Redaktionsleiter des Webmagazins ZEHN.DE, Chefredakteur der “CHIP Specials”. Schon seit 2003 gibt er das Sportmagazin Triathlon-Tipps.de und seit 2011 das Reisemagazin MyHighlands.de heraus. 2012 hat er den großen Schritt gewagt und ist selbstständig geworden. Er will sich nun ganz auf seine beiden Webpräsenzen konzentrieren, sie ausbauen, zum Erfolg führen.

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