Die Liste zum Leistungsschutzrecht: Wer erlaubt was?

Commander in Chief Home Fleet, Admiral Sir John Tovey on Board HMS King George V, November 1942 - by Royal Navy official photographer [Public domain or Public domain], via Wikimedia Commons

Update: Obwohl das Leistungsschutzrecht nun seit 1. August 2013 in Kraft getreten ist, haben fast alle deutschen Verlage und Medienhäuser Google weiterhin erlaubt, die so genannten „Snippets“ in Google News zu zeigen. Dies in den meisten Fällen aber nur „unter Vorbehalt“. Siehe einen Artikel von Zeit Online hier.

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Als ob das Leben als Journalist im Internet nicht schon kompliziert genug wäre, hat es das Leistungsschutzrecht noch komplizierter gemacht. Und auch wenn die Befürworter immer wieder behaupten, dass es sich gar nicht gegen uns kleine Blogger richtet und uns auch unser Anwalt versichert hat, dass das Zitatrecht weiter gilt, finde ich: Vorsicht ist besser als abgemahnt zu werden.

Was da am besten hilft?

[highlight]Eine Liste mit klaren, rechtsverbindlichen Aussagen verschiedener Seitenbetreiber zum #LSR, die mir genau sagt, was ich wo und wie auf meinen Seiten zitieren kann.[/highlight]

Klare Aussagen gibt es allerdings nur von Seiten, die sich gegen das LSR positioniert haben. Jedenfalls so lange nicht ganz geklärt ist, wie lang Snippets nun sein dürfen bzw. es noch keine konkrete Aussage von Seiten der LSR-Befürworter gibt.

Generell gilt bei allen hier genannten Angeboten: Kurze Zitate und Anrisse („Snippets“) sind erlaubt – aber keine kompletten Übernahmen.

Hier sind die Aussagen, die wir bisher gefunden haben:

Rhein-Zeitung

Digitalchef Marcus Schwarze schreibt auf Google+: „Wir freuen uns über Links auf unsere Texte. Wer will, darf dazu gerne und gefahrlos unsere Überschriften und URLs nutzen. “ Und weiter „Auch die Übernahme unserer Vorspänne sehen wir gelassen – mit folgender Einschränkung. Wir bitten darum, am Ende dieser Texte tatsächlich zu uns zu verlinken, nicht einfach nur ohne Link „Quelle: Rhein-Zeitung“ zu schreiben – sondern explizit zu der Langfassung unseres Textes.“ Quelle

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Zeit Online

Jochen Wegener, neuer Chefredakteur von Zeit Online, sagt es in einem Blogbeitrag ganz deutlich: „Wir freuen uns, wenn Sie ZEIT ONLINE und DIE ZEIT zitieren.“  Laut Wegener dürfen alle Onliner „…kurze Auszüge unserer redaktionellen Texte ohne ausdrückliche Genehmigung wiedergeben, wenn Sie uns als Quelle nennen und direkt zum Originaltext verlinken. Auch die Text-Auszüge, die unsere Content-API ausgibt, können Sie wie bisher verwenden. Gleiches gilt für unsere RSS-Feeds.“ Quelle

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Spiegel Online: 

„Unsere Überschriften und Anrisstexte können wie bisher verwendet werden. Wir werden das Leistungsschutzrecht nicht nutzen, um Links und Zitate zu unterbinden.“ Dies gelte auch, so Spiegel Online, wenn man auf seiner Seite mit Werbung Geld verdiene. Quelle

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Süddeutsche.de

Bei einer Verlinkung auf den eigenen Text gibt sich Sz.de generös: „Drei Sätze plus Überschrift und Vorspann halten wir dabei grundsätzlich für eine gute Grenze, auch wenn das Zitatrecht weniger erlauben sollte.“ Und: Aggregatoren wie Rivva dürfen weiter Snippets bringen. Auch die Übernahme der RSS-Feeds ist erlaubt. Quelle

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Carta.info

Das Debattenportal erlaubt wie bisher Zitate (mit Quellenangabe) und Snippets mit dem Umfang: Überschrift, Teaser, erster Absatz oder ein entsprechendes Zitat. Quelle Ergänzung in den Kommentaren (s.u,): „Carta “erlaubt” ebenfalls die Übernahme von CC-Texten unter den entsprechenden Bedingungen der Lizenzen.“

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HNA.de

Die Hessische/Niedersächsische Allgemeine stellt klar, „dass Überschriften und Anrisse unserer Artikel wie bisher verwendet werden dürfen. Wir werden das Leistungsschutzrecht nicht nutzen, um Links und Zitate zu unterbinden.“ Quelle

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Der Westen

Die Überschrift plus Vorspann sind für den Westen als Übernahme (mit Verlinkung) ohne Anfrage okay. Gewerbliche Anbieter müssen eine Anfrage stellen. Quelle

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Heise.de

Der Verlag der c’t hat sich früh positioniert: „Wir akzeptieren keine Einschränkungen der Freiheiten und Möglichkeiten des Internet.“ Erlaubt sind die  Artikelüberschrift und der Anrisstext oder „eine vergleichbare Textlänge“. Quelle

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Golem.de

Das Technik-Portal lässt Zitate und Snippets wie bisher zu: „Wir freuen uns über jede Verlinkung, auch mit Snippet, und jedes Zitat.“ Quelle

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Netzwertig.com

Alle Blogwerk-Publikationen dürfen von Publishern, Aggregatoren oder Bloggern wie bisher zitiert und verlinkt werden. Als Schweizer Unternehmen unterliege man übrigens nicht dem deutschen LSR. Quelle

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Motor-Talk.de

Timo Friedmann, Chefredakteur von Motor-Talk: „Alle Inhalte von MOTOR-TALK bleiben weiterhin frei zugänglich. Für Google, für andere News-Aggregatoren. Ohne Einschränkungen, ohne Bezahlschranke.“ Quelle

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Der Freitag

Verleger Jakob Augstein legt sich klar fest: „Wir erklären hiermit also noch einmal feierlich, dass wir uns weiterhin über jeden Link und jedes Zitat freuen. Eine Verlinkung des Freitags wird weder einer Erlaubnis bedürfen, noch wird sie je Geld kosten. Auch vor Abmahnungen muss sich niemand fürchten, wenn er uns zitiert.“ Quelle

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Giga.de

„Wir freuen uns weiterhin über Links zu unseren Inhalten unter Verwendung der Überschrift und eventuell des Einleitungstextes.“ Quelle

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Winfuture.de

„Der Text des ersten Absatzes (auch Vorspann oder Teaser genannt) darf bei Verlinkung des Artikels übernommen werden.“ Quelle

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PC Welt

Nutzer können mit der Artikel-Überschrift und mit dem Vorspann auf einen Artikel auf pcwelt.de verlinken. „Sie dürfen auch gerne aus dem Artikel-Text zitieren und den ersten Absatz übernehmen.“ Quelle

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Gründerszene.de

Kurze Textpassagen und Snippets sind mit Quellenhinweis erlaubt. „Eine Übernahme der Überschrift und des Teasers ist  erlaubt, wenn ein Link zum Artikel auf unserer Seite führt und wir namentlich genannt werden und damit der Urheber des Gedanken kenntlich gemacht wurde.“ Quelle

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Test.de

Die Stiftung Warentest erlaubt das Zitieren und Verbreiten per RSS.Feed von von Titel und Vorspann eines Artikels. „Auch das Zitieren kurzer Passagen aus dem Text selbst bleibt gestattet, sofern die über­nommen Passage zur Erläuterung des Textes auf test.de erforderlich ist.“ Immer die Quelle nennen! Quelle

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Vocer

Vocer erlaubt nicht nur Zitate, Verlinkungen und Snippets im bisherigen Umfang – sondern auch die Komplett-Übernahme von entsprechend gekennzeichneten Texten (CC-Lizenz). Quelle

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t3n

Auch hier eine klare Aussage (siehe auch Kommentare): „Aggregatoren, Publisher, Blogger und Leser können, wie bisher schon, auch in Zukunft gerne Snippets und Zitate von t3n.de verwenden. Solange sich das Snippet auf die Überschrift und den ersten Absatz beschränkt oder das Zitat eine ähnliche Länge hat: immer gerne.“ Quelle

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Sobald es klare Aussagen von Befürwortern gibt, werden wir sie hier ebenfalls dokumentieren.

 

P.S. Eine große Liste – allerdings ohne konkreten Angaben – findet Ihr auch bei Mediainfo.de. Nutzt den Twitter-Hashtag #LSRfrei!

Update am 17. April mit Zeit Online

 

Anwalt Himmelsbach: Das sind die größten Fallstricke beim Bloggen

Professor Dr. Gero Himmelsbach, Foto: Judith Häusler

Schon der erste Teil unserer Rechts-Serie mit Medien-Anwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach war extrem lehrreich für uns. Im zweiten Teil des Interviews wollten Stephan und ich genauer wissen, wo bloggende Journalisten aus rechtlicher Sicht besonders aufpassen müssen.

„Der Blogger muss sich an die gleichen Grundsätze halten wie jeder Journalist“

 

Karsten: Was sind denn eigentlich die größten rechtlichen Fallstricke beim Bloggen?

Ich glaube, dass der 1. Fallstrick zunächst eine oft schizophrene Sicht des Bloggers ist: Einerseits meinen viele Blogger, im Internet müsse man sich doch viel freier bewegen können als im echten Leben. Und anderseits besteht die Angst, wegen irgendwelcher Kleinigkeiten abgemahnt zu werden. Aber tatsächlich sind die rechtlichen Vorgaben im Internet zunächst genau die gleichen wie in der Print-Welt. Das heißt: Der Blogger muss sich an die gleichen Grundsätze halten, an die er sich auch als Print-Journalist halten würde.

Karsten: Vielleicht jetzt mit einem kleinen Unterschied – am Freitag hat der Bundesrat ja das Leistungsschutzrecht für Verlage durchgewunken. Nun haben viele Blogger Sorge, dass bei ihnen bald die Abmahnungen der Verlage ins Haus flattern…

Ich denke, die Sorge ist unbegründet. Blogger sind keine „Aggregatoren“ im Sinne der neuen Bestimmung. Wenn Blogger selbst Texte schreiben und darin Ausschnitte aus geschützten Medieninhalten nutzen, kommt es alleine auf das Zitatrecht an. Die neuen Regelungen greifen hier nicht.

Stephan: Was sind denn dann die wichtigsten Punkte, die ich beachten muss?

Es sind meiner Erfahrung nach vor allem vier Bereiche:

  • Die Schmähkritik.
  • Ein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre anderer Personen.
  • Verstoße gegen das Urheberrecht.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen.

Karsten: Was genau ist nochmal die Schmähkritik?

Hier steht die Diffamierung einer Person im Vordergrund und es findet keine Auseinandersetzung mit einer Sachfrage statt. „Politiker X ist ein fettes Schwein“ wäre so ein Klassiker. Dazu muss man aber sagen: Auch härteste Kritik in Sachfragen ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Du kannst kommentieren und kritisieren – solange Du die Grenze zur Diffamierung nicht überschreitest. Ich glaube aber, dass hier das Risiko einer Rechtsverletzung bei einem ausgebildeten Journalisten minimal ist.

Stephan: Wie sieht es mit den Persönlichkeitsrechten aus?

Das ist schon diffiziler. Denn gerade bei Prominenten ist es oft schwer zu definieren, was noch öffentlich ist und was privat. Gerade bei Personen, die ihr Privatleben sehr stark selbst in die Öffentlichkeit tragen. Prinzipiell kann man sagen, dass immer ein gewisses Risiko gegeben ist, wenn ich nicht über das berufliche Leben der jeweiligen Person schreibe.

 

„Das Twitter-Bild hat jemand gemacht. Und garantiert nicht der Blogger“

 

Karsten: In dem Zusammenhang kommen wir vielleicht sofort zum Urheberrecht. Wie ist das denn mit den Twitter-Fotos der Stars, die so gerne von diversen Medien und auch Bloggern veröffentlicht werden?

Nun urheberrechtlich ist die Sache klar: Das Bild hat jemand gemacht. Und garantiert nicht der Blogger. Also müsste man eigentlich den Urheber fragen, ob man das Bild verwenden darf und gegebenenfalls ein Honorar zahlen. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen. Da die das meist aber selbst twittern, sehe ich hier nicht so das Problem.

Stephan: Und urheberrechtlich dann auch nicht?

Nun ja, wenn sie wollten, könnten die Stars jederzeit die Medien verklagen, die ihre Twitterbilder ungefragt veröffentlichen. Ob sie das tun, steht auf einem anderen Blatt, denn viele machen das vermutlich mit dem Ziel, in die Medien zu kommen – aber sicher ist das nicht. Natürlich gehen große Medien das Risiko auch notfalls ein.

Karsten: Greift hier nicht das Zitat-Recht?

Wenn Du nur das Foto nimmst, auf keinen Fall. Wenn Du Dich mit dem Foto auseinandersetzt oder – noch besser – einen Screenshot des Tweets zeigst oder einer Webseite, vielleicht. Dann kann es ein zulässiges Bild-Zitat sein. Nach dem Motto: „Schau. Lieber User, das findest Du auf den Seiten von Star X“ – am besten noch mit einem Link zu den Seiten.

 

„Abschreiben schützt vor Strafe nicht“

 

Stephan: Wie ist es mit Text-Zitaten? Wie viel kann ich denn zitieren?

Das wird in der Rechtssprechung unterschiedlich gehandhabt – deshalb kann ich das so pauschal nicht beantworten. Nimm mal diesen Text:

„JenaKultur versäumte es, im Vorfeld darüber aufzuklären, dass die Veranstaltung „Beats statt Böller“ laut Aussage einer Sprecherin als „Alternative zu den allseits bekannten Rummtata-Silvesterpartys“ gedacht war. Was für den Veranstalter ein Kommunikationsfehler, bedeutete für viele Partygäste einen verdorbenen Silvesterabend.“ (Quelle: https://jenanews.de/index.php/nachrichtenarchiv/kultur/51-nachrichten/2912-kommentiert-silvester-reinfall-im-volksbad).

Das OLG Jena hat den Text als urheberrechtlich geschützt angesehen. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang eine andere Sache, die oft falsch gemacht wird: Abschreiben schützt vor Strafe nicht.

Karsten: Wie meinst Du das?

Wenn man eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik aus einem anderen Medium weiter verbreitet, schützt mich auch der Verweis auf die Quelle nicht. Ich kann den gleichen Ärger bekommen wie der ursprüngliche Verfasser. Es ist so, als hätte ich die Behauptung selbst aufgestellt.

Stephan: Wie kann ich mich dagegen schützen?

Indem Du mehrere Facetten beleuchtest, also schreibst: Quelle X behauptet dies und jenes, Quelle Y sagt aber das und Quelle Z hat eine ganz andere Information. Also journalistisch abwägen und klar machen, dass es nur eine Information von vielen ist. Dann machst Du Dir die eine Behauptung nicht zu eigen und musst dafür nicht wie für eine eigene Äußerung gerade stehen.

Karsten: Kommen wir zum 4. Punkt: die unwahre Tatsachenbehauptung. Für eine solche kann ich doch eine Gegendarstellung bekommen?

Hierzu muss man zunächst einmal feststellen, ob Deine Internetseite überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedienangebot nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist. Ein Indiz ist, wenn es kontinuierlich geändert und modifiziert wird.

Stephan: Ich finde, wenn wir uns als Journalisten im Netz begreifen, dann müssen wir auch in Kauf nehmen, dass der Rundfunkstaatsvertrag bei unseren Angeboten greift. Was also tun, wenn mir eine Gegendarstellung ins Haus flattert?

Auch das ist wieder eine wirtschaftliche Frage. Lasse ich zu, dass der Gegner die Gegendarstellung einklagt, können hohe Kosten entstehen. Also sollte man es sich wieder gut überlegen und dann die Gegendarstellung ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht veröffentlichen.

 

„Man könnte der Gegenseite einen fairen Betrag anbieten“

 

Karsten: Und die Kostennoten des Anwalts?

Sind auch nicht selbstverständlich. Wenn es wirklich eine unwahre Behauptung war, könnte man der Gegenseite einen Betrag anbieten. 250 Euro könnten in einem solchen Fall fair sein.

Stephan: Worüber müsste ich eigentlich bloggen, wenn ich möglichst schnell abgemahnt werden möchte?

Details über das intime Verhältnis von Günter Jauch und Heidi Klum – das es natürlich nicht gibt!

Im dritten Teil unserer Interview-Serie mit Prof. Dr. Gero Himmelsbach: Die besondere rechtliche Situation von Kommentaren.

Hier geht’s zum ersten Teil. 

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ACHTUNG: Als besonderen Service für alle LousyPennies-Leser hat Prof.Dr. Gero Himmelsbach einen (kostenlosen) Musterbrief verfasst, mit dem Ihr auf eventuelle Abmahnungen reagieren könnt. Natürlich ohne Gewähr – und in der Hoffnung, dass Ihr ihn nie brauchen werden.

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Über Gero Himmelsbach

Professor Dr. Gero Himmelsbach ist seit 1994 Rechtsanwalt und Mitarbeiter der Sozietät Romatka in München, seit 1998 Partner. Er ist Honorarprofessor für Medienrecht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Autor des Praxis-Handbuches „Beck’sches Mandatshandbuch Wettbewerbsrecht“ und Mitherausgeber des Kommentars zum Bayerischen Mediengesetz. Daneben ist Gero Himmelsbach ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift GRUR-Prax (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht).

Gero Himmelsbach ist seit vielen Jahren in der Aus- und Fortbildung von Journalisten und Juristen tätig – etwa als Referent der Hanns-Seidel-Stiftung und der Bayerischen Akademie für Fernsehen oder als Dozent für Wettbewerbsrecht der BeckAkademie.

Gero Himmelsbach ist u.a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustitiare, des PresseClub München e.V./International Press Club of Munich und war 1984 Mitgründer des Vereins „Nachwuchsjournalisten in Bayern (NJB) e.V.“, der junge Journalisten unterstützt.

 

Twitter für Journalisten: Warum wir heute alle twittern sollten

Twitter für Journalisten

Wo ich vom Rücktritt des Papstes erfahren habe? Auf Twitter. Wo ich zum ersten Mal gelesen habe, dass der Bundestag das Leistungsschutzrecht angenommen hat? Auf Twitter. Und wo ich die meisten meiner Lieblingslinks aus der Welt des digitalen Journalismus finde? Natürlich auf Twitter. Der Web-Kurznachrichtendienst ist für mich zu einer der wichtigsten Informationsquellen überhaupt geworden. … Weiterlesen …

E-Mail-Management: Ich bin dann mal kurz Herakles

von Gilles Rousselet (Achenbach Foundation for Graphic) [Public domain], via Wikimedia Commons

Die E-Mail ist die Hydra moderner Kommunikation. Scheinbar unsterblich, scheinbar unersättlich, scheinbar unzähmbar. Scheinbar.

Gerade wir Journalisten sind auf Kommunikation angewiesen. Wir reden mit Informanten, Presse-Agenturen, Verlagen. Dass das mittlerweile nicht mehr nur über das Telefon passiert, ist schon eine Entlastung. Doch die Masse an Mails, die täglich in der Inbox landet, ist erdrückend. Teilweise schreibt der selbe Absender mehrmals am Tag, weil ihm immer wieder Ergänzungen einfallen. Hat man eine Mail bearbeitet, sind mittlerweile weitere eingetrudelt. Es scheint zu sein, wie Herakles‘ Kampf gegen die Hydra: Man schlägt einen Kopf ab, zwei wachsen nach …

Doch mit etwas Disziplin bekommt man seine Mail-Inbox in den Griff und verwandelt sie in ein herrliches Loch gähnender Leere. In jedem von uns steckt ein kleiner Herakles. Und der hat die Hydra am Ende auch besiegt.

Hier die vier schärfsten Waffen im Kampf gegen die unendliche E-Mail-Flut:

1. Niemals als erste Handlung des Tages Mails checken

Sie bedrohen die tägliche AWD-Liste (siehe Effektiv arbeiten, Teil eins) mit noch mehr To-Do’s – bevor man ein auch nur eines davon lächelnd eliminiert hat. Und nicht vor 10 Uhr morgens beantwortete Mails bringen einen – gelinde gesagt – selten in eine lebensbedrohliche Situation.

2. Der Mensch gibt den Takt vor

Dreimal am Tag seine Mails zu checken reicht lässig – am besten immer zur selben Zeit, zum Beispiel um 10, 14 und 17 Uhr. Ruhig Blut: Auch nach 17 Uhr nicht sofort beantwortete Mails sind selten existenzgefährdend. Wirklich wichtige Kommunikationspartner informiert man über den persönlichen Mail-Check-Rhythmus.

3. Schnell handeln

Das Ziel ist eine leere Inbox. Türmt sich der Mail-Berg unübersichtlich hoch, heißt es: nicht chronologisch, sondern nach Absendern sortieren. Das bündelt sie thematisch und erleichtert das Abarbeiten.

Weiter geht es mit Mail öffnen, maximal fünf Sekunden nachdenken, dann einen der folgenden Schritte ausführen:

  • löschen
  • archivieren
  • Ist eine Handlung nötig, die weniger als eine Minute dauert (zum Beispiel antworten, einen Termin im Kalender eintragen, unerwünschte Mails mit einem Filter aus der Inbox zu verbannen oder das Abo unerwünschter Newslettern zu kündigen): Tun! Danach löschen oder archivieren.
  • Ist eine Handlung nötig, die länger dauert: Die Mail mit einem Stern oder sonstigem Symbol markieren und in den To-Do-Ordner verschieben.

Bleibt man konsequent, dauert es ein paar Minuten und die Inbox ist leer. Check! Ein herrlicher Anblick.

Aber so verlagert man das Problem doch nur von einem Ort an den anderen – höre ich Kritiker sagen. Und: Was macht es für einen Unterschied, ob ich die To-Do-Mails als ungelesen markiert in meinem Posteingang lasse oder woanders platziere?

Mails als Hydra, Journalisten als Herakles
von Gilles Rousselet (Achenbach Foundation for Graphic) [Public domain], via Wikimedia Commons
Es macht einen Unterschied. Als ungelesen markierte To-Do-Mails in der Inbox bekommen permanent Nachwuchs. Wer so vorgeht, arbeitet Auge in Auge mit der kampflustigen Hydra. Schon der Anblick der niemals endenden Liste deprimiert und macht müde. Der selbst kontrollierte To-Do-Mails-Ordner wiederum bewegt sich im Takt des Users, ist übersichtlicher und erfreut das Herz, sieht man ihn schrumpfen.

4. Den To-Do-Ordner als Standardansicht im Mailprogramm einstellen

Die Inbox wird nur noch besucht, um sie so schnell wie möglich wieder zu leeren. Und nicht vergessen: Am Ende immer das Mailprogramm schließen. Immer.

Einmal daran gewöhnt, hat man Mitleid mit jenen, die es nicht tun. Und gewinnt Zeit. Vielleicht sogar genug, um sich mal wieder in die Abenteuer der griechischen Mythologie zu stürzen …

P.S. Dieser Artikel ist Teil 2 unserer sechsteiligen Serie „Tricks und Tools für Journalisten“. Teil 1 findet Ihr hier. Und Teil 3 hier

 

Vertical Networks – große Werbung für kleine Seiten

von Mosmas (Eigenes Werk) [GFDL oder CC-BY-SA-3.0-2.5-2.0-1.0], via Wikimedia Commons

Auch kleine Seiten können gutes Geld verdienen, indem sie sich großen Partner-Netzwerken anschließen. Hier kommen Tipps zu Vertical Networks und eine Übersicht deutscher Anbieter, frisch überarbeitet im April 2014. Unter einer halben Million PIs brauchst Du gar nicht anfangen.“ – Dieser Satz eines Medienberaters klingt mir heute noch in den Ohren. Er hat Recht: Reichweite … Weiterlesen …

Warum LousyPennies plötzlich ganz anders aussieht

Ein Relaunch ist eine große Sache – und kann ganz schön in die Hose gehen. Dennoch haben Stephan Goldmann und ich uns entschlossen, schon knapp drei Monate nach dem Start das Design von LousyPennies.de komplett zu überarbeiten. Die Frage nach dem Warum ist schnell geklärt: Innerhalb von nicht einmal zwölf Wochen sind wir völlig überwältigt … Weiterlesen …

Effektiv arbeiten: Tricks und Tools für Journalisten (Teil 1)

1. Time Management rocks! Wenn man sein eigener Chef ist, schwingt kein CvD oder Chefredakteur das Damoklesschwert über dem Haupt. Nur leider: Von allzuviel Selbstbestimmung umwabert gleitet man allzuleicht ab ins bunte Reich der Prokrastination: Erledigt hier mal was, und da was, macht das noch kurz fertig – „muss ja auch schon lange mal getan … Weiterlesen …

Newsletter-Marketing: Perfekte Leserbindung für Journalisten

Mailchimp

„Warum, wir haben doch Twitter und Facebook?“ Diese Frage stellte mir Karsten als erstes, als ich mit dem Vorschlag kam: „LousyPennies braucht einen Newsletter“. Nun ja, zum einen wollen wir hier auf LousyPennies wirklich alle Methoden ausprobieren und demonstrieren, wie Journalisten heute mit ihren Lesern im Internet kommunizieren können. Zum anderen gehört dieses „antiquierte“ Instrument … Weiterlesen …

Infografik: Markenaufbau für Journalisten

Jetzt auch als Infografik: Die Inhalte meines Artikel über journalistische Selbstvermarktung angereichert mit Informationen über die Monetarisierungsmöglichkeiten von journalistischen Inhalten aus dem Beitrag von Stephan Goldmann. Zum teilen in sozialen Netzwerken und an den Bildschirm heften. Qualität mäßig? Hier gibt’s die Premium-Ansicht! Verwendung unter Angabe der Quelle LousyPennies.de auf allen Kanälen frei.

Die Marke Journalist: 10 Schritte zur journalistischen Selbstvermarktung

Twitter

Soll man als Journalist zur eigenen Marke werden? Ja, sage ich. Denn das hilft beim Leser, bei Auftraggebern und bei der Karriere als Angestellter. EEs gibt Erkenntnisse im Leben eines Journalisten, die uns tief in unserem Selbstbild treffen. Zum Beispiel, wenn wir jahrelang für ein (Print-)Medium gearbeitet haben und dann plötzlich auf der Straße stehen. Bis dahin … Weiterlesen …