Social Media: Gelöschte Tweets führen auf rechtliches Glatteis

Auf Social Media hat sich schon so mancher Politpromi böse verplappert – und manche haben die Peinlichkeit schnell wieder gelöscht. Was aber, wenn jemand das Gelöschte gespeichert hat? Dürfen Journalisten und Blogger es verwenden? Gerade auf Twitter folgen viele Journalisten der Prominenz und warten nur auf verwertbare Aussagen. Doch nicht Alles darf zitiert werden. Daher … Weiterlesen …

Wer den Schaden hat… Rechtliche Fallstricke für Journalisten und Blogger

Aus der Praxis für die Praxis: Ralph Günther, Chef unseres Sponsors exali.de, verrät, auf welche rechtliche Probleme Medienschaffende im Netz stoßen können. Von Ralph Günther Für viele Blogger und freie Journalisten ist es die größtmögliche Katastrophe: Unabsichtlich haben sie einen Rechtsverstoß begangen und der Betroffene wehrt sich durch Abmahnung, Unterlassungserklärung und Schadenersatzforderung – und das … Weiterlesen …

Medien-Anwalt Himmelsbach: Was Netz-Journalisten beachten müssen

Professor Dr. Gero Himmelsbach, Foto: Judith Häusler

Keine Angst vor Abmahnungen. In diesem Interview verrät uns Prof. Dr. Gero Himmelsbach, wie wir uns bei böser Anwaltspost verhalten sollten. Repost, Erstveröffentlichung: 18. März 2013 Ich freue mich ja immer wieder, wenn ich alte Bekannte treffe. Bei Gero Himmelsbach habe ich mich besonders gefreut. Denn Prof. Dr. Gero Himmelsbach ist nicht nur ein guter Freund, … Weiterlesen …

Medienrecht: Gero Himmelsbach über Journalisten im Netz ohne doppelten Boden

Professor Dr. Gero Himmelsbach, Foto: Judith Häusler

Rechtsanwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach erzählt uns, wieso er jedem Journalisten rät, ohne Angst im Netz zu publizieren – und wo die Urheberrechts-Gefahren bei Facebook & Co liegen.

Medien-Anwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach hat uns in den ersten drei Teilen unserer Interview-Serie schon viel erzählt: Über den richtigen Umgang von (selbständigen) Journalisten mit Abmahnungen, die größten rechtlichen Fallstricke für bloggende Journalisten und die Verantwortung von Journalisten bei Kommentaren auf ihrer Webseite. Mit dem vierten Teil beenden wir nun unsere Interview-Reihe mit den letzten Fragen, die uns noch auf der Seele brannten.  

„Viele Blogger laufen zu schnell über die Straße und werden dann von einem Anwaltsauto überfahren“

  Karsten: Als journalistischer Blogger bewegt man sich im Netz ohne doppelten Boden – also ohne einen finanzstarken Verlag mit starker Rechtsabteilung im Rücken. Was würdest Du uns raten, um möglichst wenige rechtliche Fehler zu begehen? Nun ja, wenn man auf die Straße geht und dauernd Angst hat überfahren zu werden, dann wird man auch überfahren. Also sollte man zunächst die Angst ablegen. Und dann einfach überlegt vorgehen und die Straßenverkehrsregeln kennen. Ich glaube, dass es viele Blogger gibt, die einfach zu schnell über die Straße laufen und dann von einem Anwaltsauto überfahren werden… Stephan: Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, mich gegen rechtliche Angriffe zu schützen? Etwa durch eine Rechtsschutz-Versicherung? [pullquote align=“right“]Ich bin der Meinung, dass hier die Berufsverbände und Gewerkschaften gefragt sind. Ein normaler Rechtsschutz deckt so etwas gar nicht ab. Es gibt zwar einen speziellen Medien-Rechtsschutz auch für Blogger und Journalisten, aber der ist ziemlich teuer. Ich persönlich bin der Meinung, dass hier die Berufsverbände und Gewerkschaften gefragt sind. Denn diese bieten ihren Mitgliedern ja auch in arbeitsrechtlichen Fragen Rechtsberatung. Ich finde, dass sie hier eine wunderbare Möglichkeit haben, sich bei der wachsenden Klientel der Online-Journalisten zu positionieren. Karsten: Sollte sich ein Unternehmerjournalist im Internet stärker mit dem Thema Presserecht auseinander setzen?
Ich würde jedem Journalisten empfehlen, ein Seminar über Presserecht zu besuchen.
Ja, wenn er nicht ständig mich oder meine Kollegen beschäftigen möchte, unbedingt. Ich würde jedem Journalisten empfehlen, zumindest ein Tagesseminar über Presserecht zu besuchen. Er sollte sich aber sehr genau ansehen, wer es hält – es sollte schon jemand sein, der sich wirklich auskennt. Stephan: Ein Thema hatten wir bisher noch nicht: Facebook. Und hier wohl vor allem das Urheberrecht an geteilten Inhalten. Dass man sich als Journalist nicht einfach an allen digitalen Inhalten aus dem Internet bedienen und sie auf Facebook stellen kann, sollte soweit klar sein. Was aber viele nicht wissen, ist, dass sie selbst bei Microstock-Agenturen gekaufte Fotos nicht ohne weiteres auf Facebook verbreiten dürfen… Karsten: Das steht doch in den Lizenbedingungen… Ja. Und deshalb kann ich jedem Journalisten immer nur raten, die Lizenzbedingungen aufmerksam durchzulesen. Da steht dann zum Beispiel bei einigen Anbietern auch, dass Fotos nur in einer bestimmten Auflösung bei Facebook verbreitet werden dürfen. Stephan: Gilt das auch für die Vorschaubilder? Bei Google sind sie ja rechtlich erlaubt. [pullquote align=“right“]Sofern die Lizenz des Bildes ungeklärt ist, empfiehlt es sich, das Vorschaubild auf Facebook zu deaktivieren Ja, bei Google ist das geklärt. Da Google die Bilder automatisch scannt und anzeigt, ist es rechtlich zulässig. Bei Facebook aber werden die Inhalte manuell von den Nutzern eingestellt. Das gilt auch bei den Vorschaubildern, die Facebook anzeigt, wenn ich einen Link poste. Sofern die Lizenz des Bildes ungeklärt ist, empfiehlt es sich also, das Vorschaubild zu deaktivieren – die Möglichkeit bietet Facebook ja. Karsten: Und was ist, wenn ein Besucher meiner Seite sie mit Vorschaubild auf Facebook verbreitet? Dann bist Du aus dem Schneider, wenn Du die Fotos zunächst rechtmäßig genutzt hast. Denn dann hat ja der Nutzer den Verstoß begangen. Stephan: Ein großes Thema bei Facebook ist ja auch der Datenschutz. Der Datenschutz ist in allen Bereichen des Internets ein großes Thema, denn ich kann ja alles protokollieren und über jeden Nutzer unzählige Daten sammeln – so auch über Google Analytics und andere Analyse-Tools. Mein Spezialthema ist ja das Presserecht. Gerne vermittle ich Euch für die nächste Serie einen Experten, der im Datenschutzrecht top ist. Karsten: Lieber Gero, vielen Dank für das Angebot, auf das wir sicher zurück kommen werden – und ganz herzlichen Dank für die vielen wertvollen Informationen. [hr] Die anderen Teile unserer Interview-Serie: Teil 1 Teil 2 Teil 3 [hr] ACHTUNG: Als besonderen Service für alle LousyPennies-Leser hat Prof. Dr. Gero Himmelsbach einen (kostenlosen) Musterbrief verfasst, mit dem Ihr auf eventuelle Abmahnungen reagieren könnt. Natürlich ohne Gewähr – und in der Hoffnung, dass Ihr ihn nie brauchen werden. [button link=“https://www.lousypennies.de/mustertext-reaktion-auf-eine-abmahnung/“ size=“large“]Ihr findet ihn hier. [/button] [hr] Über Gero Himmelsbach Professor Dr. Gero Himmelsbach ist seit 1994 Rechtsanwalt und Mitarbeiter der Sozietät Romatka in München, seit 1998 Partner. Er ist Honorarprofessor für Medienrecht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Autor des Praxis-Handbuches „Beck’sches Mandatshandbuch Wettbewerbsrecht“ und Mitherausgeber des Kommentars zum Bayerischen Mediengesetz. Daneben ist Gero Himmelsbach ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift GRUR-Prax (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht). Gero Himmelsbach ist seit vielen Jahren in der Aus- und Fortbildung von Journalisten und Juristen tätig – etwa als Referent der Hanns-Seidel-Stiftung und der Bayerischen Akademie für Fernsehen oder als Dozent für Wettbewerbsrecht der BeckAkademie. Gero Himmelsbach ist u.a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustitiare, des PresseClub München e.V./International Press Club of Munich und war 1984 Mitgründer des Vereins „Nachwuchsjournalisten in Bayern (NJB) e.V.“, der junge Journalisten unterstützt.

Anwalt Himmelsbach: Das sind die größten Fallstricke beim Bloggen

Professor Dr. Gero Himmelsbach, Foto: Judith Häusler

Schon der erste Teil unserer Rechts-Serie mit Medien-Anwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach war extrem lehrreich für uns. Im zweiten Teil des Interviews wollten Stephan und ich genauer wissen, wo bloggende Journalisten aus rechtlicher Sicht besonders aufpassen müssen.

„Der Blogger muss sich an die gleichen Grundsätze halten wie jeder Journalist“

 

Karsten: Was sind denn eigentlich die größten rechtlichen Fallstricke beim Bloggen?

Ich glaube, dass der 1. Fallstrick zunächst eine oft schizophrene Sicht des Bloggers ist: Einerseits meinen viele Blogger, im Internet müsse man sich doch viel freier bewegen können als im echten Leben. Und anderseits besteht die Angst, wegen irgendwelcher Kleinigkeiten abgemahnt zu werden. Aber tatsächlich sind die rechtlichen Vorgaben im Internet zunächst genau die gleichen wie in der Print-Welt. Das heißt: Der Blogger muss sich an die gleichen Grundsätze halten, an die er sich auch als Print-Journalist halten würde.

Karsten: Vielleicht jetzt mit einem kleinen Unterschied – am Freitag hat der Bundesrat ja das Leistungsschutzrecht für Verlage durchgewunken. Nun haben viele Blogger Sorge, dass bei ihnen bald die Abmahnungen der Verlage ins Haus flattern…

Ich denke, die Sorge ist unbegründet. Blogger sind keine „Aggregatoren“ im Sinne der neuen Bestimmung. Wenn Blogger selbst Texte schreiben und darin Ausschnitte aus geschützten Medieninhalten nutzen, kommt es alleine auf das Zitatrecht an. Die neuen Regelungen greifen hier nicht.

Stephan: Was sind denn dann die wichtigsten Punkte, die ich beachten muss?

Es sind meiner Erfahrung nach vor allem vier Bereiche:

  • Die Schmähkritik.
  • Ein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre anderer Personen.
  • Verstoße gegen das Urheberrecht.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen.

Karsten: Was genau ist nochmal die Schmähkritik?

Hier steht die Diffamierung einer Person im Vordergrund und es findet keine Auseinandersetzung mit einer Sachfrage statt. „Politiker X ist ein fettes Schwein“ wäre so ein Klassiker. Dazu muss man aber sagen: Auch härteste Kritik in Sachfragen ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Du kannst kommentieren und kritisieren – solange Du die Grenze zur Diffamierung nicht überschreitest. Ich glaube aber, dass hier das Risiko einer Rechtsverletzung bei einem ausgebildeten Journalisten minimal ist.

Stephan: Wie sieht es mit den Persönlichkeitsrechten aus?

Das ist schon diffiziler. Denn gerade bei Prominenten ist es oft schwer zu definieren, was noch öffentlich ist und was privat. Gerade bei Personen, die ihr Privatleben sehr stark selbst in die Öffentlichkeit tragen. Prinzipiell kann man sagen, dass immer ein gewisses Risiko gegeben ist, wenn ich nicht über das berufliche Leben der jeweiligen Person schreibe.

 

„Das Twitter-Bild hat jemand gemacht. Und garantiert nicht der Blogger“

 

Karsten: In dem Zusammenhang kommen wir vielleicht sofort zum Urheberrecht. Wie ist das denn mit den Twitter-Fotos der Stars, die so gerne von diversen Medien und auch Bloggern veröffentlicht werden?

Nun urheberrechtlich ist die Sache klar: Das Bild hat jemand gemacht. Und garantiert nicht der Blogger. Also müsste man eigentlich den Urheber fragen, ob man das Bild verwenden darf und gegebenenfalls ein Honorar zahlen. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen. Da die das meist aber selbst twittern, sehe ich hier nicht so das Problem.

Stephan: Und urheberrechtlich dann auch nicht?

Nun ja, wenn sie wollten, könnten die Stars jederzeit die Medien verklagen, die ihre Twitterbilder ungefragt veröffentlichen. Ob sie das tun, steht auf einem anderen Blatt, denn viele machen das vermutlich mit dem Ziel, in die Medien zu kommen – aber sicher ist das nicht. Natürlich gehen große Medien das Risiko auch notfalls ein.

Karsten: Greift hier nicht das Zitat-Recht?

Wenn Du nur das Foto nimmst, auf keinen Fall. Wenn Du Dich mit dem Foto auseinandersetzt oder – noch besser – einen Screenshot des Tweets zeigst oder einer Webseite, vielleicht. Dann kann es ein zulässiges Bild-Zitat sein. Nach dem Motto: „Schau. Lieber User, das findest Du auf den Seiten von Star X“ – am besten noch mit einem Link zu den Seiten.

 

„Abschreiben schützt vor Strafe nicht“

 

Stephan: Wie ist es mit Text-Zitaten? Wie viel kann ich denn zitieren?

Das wird in der Rechtssprechung unterschiedlich gehandhabt – deshalb kann ich das so pauschal nicht beantworten. Nimm mal diesen Text:

„JenaKultur versäumte es, im Vorfeld darüber aufzuklären, dass die Veranstaltung „Beats statt Böller“ laut Aussage einer Sprecherin als „Alternative zu den allseits bekannten Rummtata-Silvesterpartys“ gedacht war. Was für den Veranstalter ein Kommunikationsfehler, bedeutete für viele Partygäste einen verdorbenen Silvesterabend.“ (Quelle: https://jenanews.de/index.php/nachrichtenarchiv/kultur/51-nachrichten/2912-kommentiert-silvester-reinfall-im-volksbad).

Das OLG Jena hat den Text als urheberrechtlich geschützt angesehen. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang eine andere Sache, die oft falsch gemacht wird: Abschreiben schützt vor Strafe nicht.

Karsten: Wie meinst Du das?

Wenn man eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik aus einem anderen Medium weiter verbreitet, schützt mich auch der Verweis auf die Quelle nicht. Ich kann den gleichen Ärger bekommen wie der ursprüngliche Verfasser. Es ist so, als hätte ich die Behauptung selbst aufgestellt.

Stephan: Wie kann ich mich dagegen schützen?

Indem Du mehrere Facetten beleuchtest, also schreibst: Quelle X behauptet dies und jenes, Quelle Y sagt aber das und Quelle Z hat eine ganz andere Information. Also journalistisch abwägen und klar machen, dass es nur eine Information von vielen ist. Dann machst Du Dir die eine Behauptung nicht zu eigen und musst dafür nicht wie für eine eigene Äußerung gerade stehen.

Karsten: Kommen wir zum 4. Punkt: die unwahre Tatsachenbehauptung. Für eine solche kann ich doch eine Gegendarstellung bekommen?

Hierzu muss man zunächst einmal feststellen, ob Deine Internetseite überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedienangebot nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist. Ein Indiz ist, wenn es kontinuierlich geändert und modifiziert wird.

Stephan: Ich finde, wenn wir uns als Journalisten im Netz begreifen, dann müssen wir auch in Kauf nehmen, dass der Rundfunkstaatsvertrag bei unseren Angeboten greift. Was also tun, wenn mir eine Gegendarstellung ins Haus flattert?

Auch das ist wieder eine wirtschaftliche Frage. Lasse ich zu, dass der Gegner die Gegendarstellung einklagt, können hohe Kosten entstehen. Also sollte man es sich wieder gut überlegen und dann die Gegendarstellung ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht veröffentlichen.

 

„Man könnte der Gegenseite einen fairen Betrag anbieten“

 

Karsten: Und die Kostennoten des Anwalts?

Sind auch nicht selbstverständlich. Wenn es wirklich eine unwahre Behauptung war, könnte man der Gegenseite einen Betrag anbieten. 250 Euro könnten in einem solchen Fall fair sein.

Stephan: Worüber müsste ich eigentlich bloggen, wenn ich möglichst schnell abgemahnt werden möchte?

Details über das intime Verhältnis von Günter Jauch und Heidi Klum – das es natürlich nicht gibt!

Im dritten Teil unserer Interview-Serie mit Prof. Dr. Gero Himmelsbach: Die besondere rechtliche Situation von Kommentaren.

Hier geht’s zum ersten Teil. 

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ACHTUNG: Als besonderen Service für alle LousyPennies-Leser hat Prof.Dr. Gero Himmelsbach einen (kostenlosen) Musterbrief verfasst, mit dem Ihr auf eventuelle Abmahnungen reagieren könnt. Natürlich ohne Gewähr – und in der Hoffnung, dass Ihr ihn nie brauchen werden.

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Über Gero Himmelsbach

Professor Dr. Gero Himmelsbach ist seit 1994 Rechtsanwalt und Mitarbeiter der Sozietät Romatka in München, seit 1998 Partner. Er ist Honorarprofessor für Medienrecht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Autor des Praxis-Handbuches „Beck’sches Mandatshandbuch Wettbewerbsrecht“ und Mitherausgeber des Kommentars zum Bayerischen Mediengesetz. Daneben ist Gero Himmelsbach ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift GRUR-Prax (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht).

Gero Himmelsbach ist seit vielen Jahren in der Aus- und Fortbildung von Journalisten und Juristen tätig – etwa als Referent der Hanns-Seidel-Stiftung und der Bayerischen Akademie für Fernsehen oder als Dozent für Wettbewerbsrecht der BeckAkademie.

Gero Himmelsbach ist u.a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustitiare, des PresseClub München e.V./International Press Club of Munich und war 1984 Mitgründer des Vereins „Nachwuchsjournalisten in Bayern (NJB) e.V.“, der junge Journalisten unterstützt.