Die Liste zum Leistungsschutzrecht: Wer erlaubt was?

Update: Obwohl das Leistungsschutzrecht nun seit 1. August 2013 in Kraft getreten ist, haben fast alle deutschen Verlage und Medienhäuser Google weiterhin erlaubt, die so genannten „Snippets“ in Google News zu zeigen. Dies in den meisten Fällen aber nur „unter Vorbehalt“. Siehe einen Artikel von Zeit Online hier.

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Als ob das Leben als Journalist im Internet nicht schon kompliziert genug wäre, hat es das Leistungsschutzrecht noch komplizierter gemacht. Und auch wenn die Befürworter immer wieder behaupten, dass es sich gar nicht gegen uns kleine Blogger richtet und uns auch unser Anwalt versichert hat, dass das Zitatrecht weiter gilt, finde ich: Vorsicht ist besser als abgemahnt zu werden.

Was da am besten hilft?

[highlight]Eine Liste mit klaren, rechtsverbindlichen Aussagen verschiedener Seitenbetreiber zum #LSR, die mir genau sagt, was ich wo und wie auf meinen Seiten zitieren kann.[/highlight]

Klare Aussagen gibt es allerdings nur von Seiten, die sich gegen das LSR positioniert haben. Jedenfalls so lange nicht ganz geklärt ist, wie lang Snippets nun sein dürfen bzw. es noch keine konkrete Aussage von Seiten der LSR-Befürworter gibt.

Generell gilt bei allen hier genannten Angeboten: Kurze Zitate und Anrisse („Snippets“) sind erlaubt – aber keine kompletten Übernahmen.

Hier sind die Aussagen, die wir bisher gefunden haben:

Rhein-Zeitung

Digitalchef Marcus Schwarze schreibt auf Google+: „Wir freuen uns über Links auf unsere Texte. Wer will, darf dazu gerne und gefahrlos unsere Überschriften und URLs nutzen. “ Und weiter „Auch die Übernahme unserer Vorspänne sehen wir gelassen – mit folgender Einschränkung. Wir bitten darum, am Ende dieser Texte tatsächlich zu uns zu verlinken, nicht einfach nur ohne Link „Quelle: Rhein-Zeitung“ zu schreiben – sondern explizit zu der Langfassung unseres Textes.“ Quelle

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Zeit Online

Jochen Wegener, neuer Chefredakteur von Zeit Online, sagt es in einem Blogbeitrag ganz deutlich: „Wir freuen uns, wenn Sie ZEIT ONLINE und DIE ZEIT zitieren.“  Laut Wegener dürfen alle Onliner „…kurze Auszüge unserer redaktionellen Texte ohne ausdrückliche Genehmigung wiedergeben, wenn Sie uns als Quelle nennen und direkt zum Originaltext verlinken. Auch die Text-Auszüge, die unsere Content-API ausgibt, können Sie wie bisher verwenden. Gleiches gilt für unsere RSS-Feeds.“ Quelle

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Spiegel Online: 

„Unsere Überschriften und Anrisstexte können wie bisher verwendet werden. Wir werden das Leistungsschutzrecht nicht nutzen, um Links und Zitate zu unterbinden.“ Dies gelte auch, so Spiegel Online, wenn man auf seiner Seite mit Werbung Geld verdiene. Quelle

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Süddeutsche.de

Bei einer Verlinkung auf den eigenen Text gibt sich Sz.de generös: „Drei Sätze plus Überschrift und Vorspann halten wir dabei grundsätzlich für eine gute Grenze, auch wenn das Zitatrecht weniger erlauben sollte.“ Und: Aggregatoren wie Rivva dürfen weiter Snippets bringen. Auch die Übernahme der RSS-Feeds ist erlaubt. Quelle

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Carta.info

Das Debattenportal erlaubt wie bisher Zitate (mit Quellenangabe) und Snippets mit dem Umfang: Überschrift, Teaser, erster Absatz oder ein entsprechendes Zitat. Quelle Ergänzung in den Kommentaren (s.u,): „Carta “erlaubt” ebenfalls die Übernahme von CC-Texten unter den entsprechenden Bedingungen der Lizenzen.“

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HNA.de

Die Hessische/Niedersächsische Allgemeine stellt klar, „dass Überschriften und Anrisse unserer Artikel wie bisher verwendet werden dürfen. Wir werden das Leistungsschutzrecht nicht nutzen, um Links und Zitate zu unterbinden.“ Quelle

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Der Westen

Die Überschrift plus Vorspann sind für den Westen als Übernahme (mit Verlinkung) ohne Anfrage okay. Gewerbliche Anbieter müssen eine Anfrage stellen. Quelle

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Heise.de

Der Verlag der c’t hat sich früh positioniert: „Wir akzeptieren keine Einschränkungen der Freiheiten und Möglichkeiten des Internet.“ Erlaubt sind die  Artikelüberschrift und der Anrisstext oder „eine vergleichbare Textlänge“. Quelle

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Golem.de

Das Technik-Portal lässt Zitate und Snippets wie bisher zu: „Wir freuen uns über jede Verlinkung, auch mit Snippet, und jedes Zitat.“ Quelle

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Netzwertig.com

Alle Blogwerk-Publikationen dürfen von Publishern, Aggregatoren oder Bloggern wie bisher zitiert und verlinkt werden. Als Schweizer Unternehmen unterliege man übrigens nicht dem deutschen LSR. Quelle

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Motor-Talk.de

Timo Friedmann, Chefredakteur von Motor-Talk: „Alle Inhalte von MOTOR-TALK bleiben weiterhin frei zugänglich. Für Google, für andere News-Aggregatoren. Ohne Einschränkungen, ohne Bezahlschranke.“ Quelle

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Der Freitag

Verleger Jakob Augstein legt sich klar fest: „Wir erklären hiermit also noch einmal feierlich, dass wir uns weiterhin über jeden Link und jedes Zitat freuen. Eine Verlinkung des Freitags wird weder einer Erlaubnis bedürfen, noch wird sie je Geld kosten. Auch vor Abmahnungen muss sich niemand fürchten, wenn er uns zitiert.“ Quelle

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Giga.de

„Wir freuen uns weiterhin über Links zu unseren Inhalten unter Verwendung der Überschrift und eventuell des Einleitungstextes.“ Quelle

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Winfuture.de

„Der Text des ersten Absatzes (auch Vorspann oder Teaser genannt) darf bei Verlinkung des Artikels übernommen werden.“ Quelle

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PC Welt

Nutzer können mit der Artikel-Überschrift und mit dem Vorspann auf einen Artikel auf pcwelt.de verlinken. „Sie dürfen auch gerne aus dem Artikel-Text zitieren und den ersten Absatz übernehmen.“ Quelle

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Gründerszene.de

Kurze Textpassagen und Snippets sind mit Quellenhinweis erlaubt. „Eine Übernahme der Überschrift und des Teasers ist  erlaubt, wenn ein Link zum Artikel auf unserer Seite führt und wir namentlich genannt werden und damit der Urheber des Gedanken kenntlich gemacht wurde.“ Quelle

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Test.de

Die Stiftung Warentest erlaubt das Zitieren und Verbreiten per RSS.Feed von von Titel und Vorspann eines Artikels. „Auch das Zitieren kurzer Passagen aus dem Text selbst bleibt gestattet, sofern die über­nommen Passage zur Erläuterung des Textes auf test.de erforderlich ist.“ Immer die Quelle nennen! Quelle

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Vocer

Vocer erlaubt nicht nur Zitate, Verlinkungen und Snippets im bisherigen Umfang – sondern auch die Komplett-Übernahme von entsprechend gekennzeichneten Texten (CC-Lizenz). Quelle

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t3n

Auch hier eine klare Aussage (siehe auch Kommentare): „Aggregatoren, Publisher, Blogger und Leser können, wie bisher schon, auch in Zukunft gerne Snippets und Zitate von t3n.de verwenden. Solange sich das Snippet auf die Überschrift und den ersten Absatz beschränkt oder das Zitat eine ähnliche Länge hat: immer gerne.“ Quelle

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Sobald es klare Aussagen von Befürwortern gibt, werden wir sie hier ebenfalls dokumentieren.

 

P.S. Eine große Liste – allerdings ohne konkreten Angaben – findet Ihr auch bei Mediainfo.de. Nutzt den Twitter-Hashtag #LSRfrei!

Update am 17. April mit Zeit Online

 

11 Gedanken zu „Die Liste zum Leistungsschutzrecht: Wer erlaubt was?“

  1. Hilfreich fände ich eine Liste, in der die Medien in drei Kategorien aufgeteilt sind:

    1. Medien, bei denen alles beim Alten bleibt. = safe to quote
    2. Medien, bei denen sich etwas geändert hat. = careful with quotes
    3. Medien, die sich noch nicht öffentlich dazu geäußert haben. = maybe dangerous to quote

    Das nur als Anregung. :)

    Grüße
    Daniel

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  2. Hallo Karsten, Carta „erlaubt“ ebenfalls die Übernahme von CC-Texten unter den entsprechenden Bedingungen der Lizenzen. Das liegt in der Natur von CC und hängt nicht von der Plattform, sondern ganz allein vom Autor ab.

    Nutzen leider nur relativ wenige Autoren – vor allem die Jüngeren -, weil es immer noch nicht genügend bekannt ist. Viele ziehen sich auf die Voraussetzung „Alle Rechte vorbehalten“ zurück, weil sie nicht so erklärungsbedürftig ist. Dabei gibt es sogar CC-Erklärvideos (z.b. bei netzpolitik.org). Weites Feld.

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  3. Also so richtig deutlich oder gar rechtsverbindlich sind da aber lange nicht alle… z.B. sowas wie:
    “Wir freuen uns weiterhin über Links zu unseren Inhalten unter Verwendung der Überschrift und eventuell des Einleitungstextes.” – was soll das eventuell? Eventuell freuen sie sich über die Verwendung des Einleitungstext? Sie freuen sich, wenn der Einleitungstext eventuell verwendet wir? Wer soll, wer nicht?
    Genauso „Die Überschrift plus Vorspann sind für den Westen als Übernahme (mit Verlinkung) ohne Anfrage okay. Gewerbliche Anbieter müssen eine Anfrage stellen.“ – gewerblich in welchem Sinne? Reichen AdWords oder ein Werbebanner o.ä, um als gewerblich zu zählen?

    Also schöne Liste, aber so wirklich dran festmachen kann man da m.E. leider nicht viel…

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